Chemikalien werden in der Wasseraufbereitung an vielen Stellen zu Reinigungszwecken oder direkt als Reinigungslösung eingesetzt. Ob als Flockungsmittel, zur pH-Wert-Regulierung, als Biozid oder in Form von speziellen Laugen zur Membranreinigung von Umkehrosmosen, die Einsatzgebiete sind vielfältig und immer abhängig von der gewählten Aufbereitungsmethode. Manche Chemikalien unterliegen in ihrer Lagerung und ihrem Verkauf allerdings strengen Vorschriften. Denn mit gefährlichen Stoffen wie zum Beispiel Salpetersäure, Hexamin, Wasserstoffperoxid, Natriumnitrat oder Schwefelsäure wird nicht nur Wasser wieder rein, sondern damit lässt sich auch allerhand explosiver Unfug anstellen.
Seit dem 01. Februar 2021 ist die Verordnung (EG) Nr. 2019/1148 in Kraft. Sie regelt die einheitliche Bereitstellung, den Transport, Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die unter Umständen für die Herstellung von explosiven Stoffen missbraucht werden könnten. Die bisherige Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wurde damit gleichzeitig aufgehoben. Damit kommen die europäischen Staaten ihrem Ziel, der Abwendung von Terrorgefahr einen großen Schritt näher, da es nun in allen Ländern der EU eine einheitliche Verordnung und gleiche Anwendungspraxis gibt. Das neue Regelwerk zielt im Kern darauf ab, die Verfügbarkeit gefährlicher Stoffe für die Allgemeinheit europaweit einzuschränken und eine angemessene Meldung verdächtiger Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen. Was bedeutet das nun für uns und unsere Kunden?
Das steht in der neuen Verordnung
Daraus leiten sich vor allem Unterrichts-, Dokumentations- und Meldepflichten ab. Zunächst beinhaltet die Verordnung eine Liste mit jenen Chemikalien (inklusive der zulässigen Konzentrationen der Ausgangsstoffe), die einer konkreten Verkaufsbeschränkung unterliegen, sowie von den Stoffen, die für die Allgemeinheit nicht zugänglich sein dürfen und daher besonders gelagert werden müssen. Diese Übersicht ist gleich im Anhang I der Verordnung (EG) 2019/1148 zu finden. Jeder, der die aufgeführten Chemikalien kauft oder besitzt, muss daher eine “Endverbleibserklärung Ausgangsstoffe für Explosivstoffe” vorweisen müssen.
Darüber hinaus handelt es sich bei einigen Chemikalien ab sofort um meldepflichtige “Ausgangsstoffe für Explosivstoffe”. Alle verdächtigen Transaktionen, ein Verschwinden oder der Diebstahl dieser Ausgangsstoffe müssen innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung an die nationale Kontaktstelle des jeweiligen Bundeslandes gemeldet werden, in dem das Verschwinden oder der Diebstahl stattfand. Wer dem nicht nachkommt, macht sich folglich strafbar.
Einige Chemikalien aus unserem Produktportfolio unterliegen der neuen Verordnung und damit unterliegen auch unsere Kunden gewissen Beschränkungen. Als Lieferant sind wir verpflichtet unsere Kunden und damit die gesamte Lieferkette darüber zu informieren. Wenn Sie spezifische Fragen zu diesem Thema haben, geben wir Ihnen zu unseren Produkten und den dazugehörigen Pflichten gerne jederzeit fachkundige Auskunft.
Weitere Informationen zur neuen Verordnung finden Sie im offiziellen Verordnungstext.
Aufgrund der neuen Verordnung bieten wir zur Einstellung des pH-Wertes im Schwimmbad- und Trinkwasser für unsere Privatkunden ein neues Produkt an: BerkePOOL MF 14. Das beliebte BerkePOOL MF 30 steht daher fortan ausschließlich gewerblichen Kunden zur Verfügung.
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